Das Thema Blockchain ist in vieler Munde und hat unumstritten eine hohe Brisanz – dies nicht zuletzt aufgrund der Vielzahl an re- und evolutionären Business-Modellen und der aktuellen Rechtsunsicherheit. Diverse Länder befinden sich im Prozess der Definition von Gesetzesgrundlagen rund um das Thema.
Der nachfolgende Beitrag befasst sich mit den Fragen
- «Was ist der Unterschied zwischen E-Geld und Kryptowährung?»
- «Ist E-Geld auf Blockchain die Kryptowährung von morgen?»
und berücksichtigt dabei die Rechtsgrundlagen in Liechtenstein, insbesondere das E-Geldgesetz (EGG) und den Vernehmlassungsbericht der Liechtensteinischen Regierung betreffend die Schaffung eines Gesetzes über auf Vertrauenswürdigen Technologien (VT) beruhende Transaktionssysteme (Blockchain-Gesetz; VT-Gesetz; VTG) und die Abänderung weiterer Gesetze.
Was ist der Unterschied zwischen E-Geld und Kryptowährung?
Einsatzgebiet (1), regulatorische Vorgaben (2) und technische Aspekte (3) werden – unter Berücksichtigung der Gegebenheiten in Liechtenstein* – beleuchtet:
1. Einsatzgebiet
Hinsichtlich Einsatzgebiet sind E-Geld und Kryptowährungen vergleichbar. Bei beiden handelt es sich um digitale Zahlungsmittel welche z.B. im Rahmen von Cashback-Systemen, Tausch gegen Waren, Tausch gegen FIAT-Geld (Zentralbankwährungen), … Anwendung finden. Zudem können beide als Anlageinstrument verwendet werden. Zu erwähnen ist, dass bei Kryptowährungen die rechtliche Einordnung als Währung mitunter strittig ist.
Die grossen Unterschiede zwischen E-Geld und Kryptowährung liegen bei Gegenwert und regulatorischen Vorgaben (siehe auch Punkt 2):
E-Geld | Kryptowährung | |
Anwendungsbereich | Digitales Zahlungsmittel, (Anlageinstrument), Gewährung von Krediten | Digitales Zahlungsmittel, Anlageinstrument |
Gegenwert | Zahlungsmitteläquivalent d.h. 1:1 gekoppelt an FIAT-Geld (Stable Coin) | Angebot und Nachfrage, sowie «Spekulationen» |
2. Regulatorische Vorgaben
Die wesentlichen regulatorischen Unterschiede sind:
E-Geld | Kryptowährung | |
Rechtsgrundlage; Geltungsbereich | Finanzmarktrecht; EU (Anmerkung: jedes Land muss notifiziert werden) | VT-Gesetz (tritt voraussichtlich ca. Mitte 2019 in Kraft); FL (Fürstentum Liechtenstein) |
Sicherung Kundengelder | Entgegengenommene Gelder sind angemessen zu sichern | Keine |
Sorgfaltspflicht zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung | Entsprechend SPG (Sorgfaltspflichtgesetz) | Entsprechend SPG (Sorgfaltspflichtgesetz) – Umfang abhängig von VT-Dienstleistungsart |
Revision | Unabhängige und von der Finanzmarktaufsicht (FMA) anerkannte Revisionsstelle | Gesetzliche Revisionsstelle |
Kapital | 350’000 EUR oder Gegenwert in CHF Eigenkapital | 100’000 CHF Mindestkapital oder gleichwertige Sicherheit |
Bewilligungs- / Registrierungs-Gebühr | 30’000 CHF Gebühr für die Erteilung der Bewilligung | 3’000 CHF für VT-Dienstleister Registrierung |
3. Technische Aspekte
Den technischen Aspekten sind grundsätzlich keine Grenzen gesetzt – vorbehaltlich der Einhaltung von regulatorischen Vorgaben.
E-Geld | Kryptowährung | |
Setup | Vorwiegend zentral | Vorwiegend dezentral (Peer-to-Peer) |
Technologie | Vorwiegend «klassisch» (keine Blockchain) | Vorwiegend Blockchain |
Beantwortung der initialen Fragestellung
E-Geld und Kryptowährung weisen – nebst dem möglichen Anwendungsbereich – grosse Unterschiede auf. Insbesondere zu erwähnen ist die Thematik «Gegenwert», «Sicherung der Kundengelder» und die aktuellen Unterschiede bei der verwendeten «Technologie».
Da je nach Business Model ein Stable Coin – wie ihn E-Geld bieten kann – gewünscht ist und regulatorische Vorgaben dem «Nutzer» Rechtssicherheit und abschätzbare Risiken bieten, sind in Zukunft komplementäre Setups d.h. E-Geld Institute, welche digitale Währungen auf Blockchain Technologie herausgeben zu erwarten. Anwendungsbereiche können dabei von unterschiedlicher Natur sein, wie zum Beispiel re- / evolutionären Zahlungsdienstleistungen, aber auch Dienstleistungen im Bereich Microfinance oder Cashback, um nur einige zu nennen.
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Über den Autor:
Stefan Frei (Geschäftsinhaber von Frei Projects) wurde 1980 in der Schweiz geboren. Er ist seit über 20 Jahren in der Finanzindustrie tätig. Seine letzte Herausforderung war der Aufbau eines E-Geld Institutes in Liechtenstein in der Rolle des COOs für eine Unternehmensgruppe.
Frei Projects, www.freiprojects.com
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* Gegenüberstellung basiert auf E-Geldgesetz (EGG) und Vernehmlassungsbericht der Liechtensteinischen Regierung betreffend die Schaffung eines Gesetzes über auf Vertrauenswürdigen Technologien (VT) beruhende Transaktionssysteme (Blockchain-Gesetz; VT-Gesetz; VTG) und die Abänderung weiterer Gesetze.